Das internationale Steuerrecht wird wegen der zunehmenden Globalisierung immer bedeutsamer. Betroffen hiervon sind aber nicht nur international tätige Konzerne, sondern zunehmend auch kleinere Unternehmen. Mit überschreiten der Grenze stellen sich viele komplexe Fragestellungen. Im Bereich des internationalen Steuerrechts beraten wir Sie unter anderem bei der Anwendung von Doppelbesteuerungs-abkommen. Deutschland hat bereits mit über 90 Ländern ein solches Abkommen abgeschlossen. Insbesondere bei der Wahl der Rechtsform für ein Auslandsengagement (Betriebstätte oder Tochtergesellschaft) ist sorgsam auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu achten. Zudem müssen Auslandsengagements insbesondere in den Fällen laufend überwacht werden, in denen im Zielland ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden ist. Viele Doppel-besteuerungsabkommen sehen nämlich im Falle sog. passiver Einkünfte (Definition variiert in den Abkommen) einen Wechsel von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode vor.
Dieser Wechsel führt zur Hochschleusung auf das deutsche Besteuerungsniveau. Die Differenz zwischen dem niedrigeren ausländischen Steuersatz und dem höheren inländischen Steuersatz müsste dann in Deutschland nachgezahlt werden.
Selbstverständlich beraten wir Sie auch in Fällen, in denen mit dem betreffenden Land noch kein Doppelbesteuerungs-abkommen besteht oder zwar eines Bestand, dieses jedoch von Deutschland gekündigt wurde (bereits seit 2006 beispielsweise Brasilien). Zu unseren Mandanten gehören Unternehmen als auch Privatpersonen mit all ihren Einkünften (bspw. Arbeitnehmer). Unterstützung leisten wir auch in sog. Zuzugs- und Wegzugsfällen. Im Falle des Zuzugs betreuen wir sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen.
Wir beraten seit vielen Jahren auch Kollegen mit kleineren Kanzleien, die sich im Einzelfall bei außergwöhnlichen Fällen vertrauensvoll an uns wenden.